General comment No. 12: The right of the child to be heard
Kategorie: Recht und Vorgaben
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 24 ersetzt die Allgemeine Bemerkung Nr. 10. In dieser finden sich Ausführungen zu den Rechten von Kindern, die mit der Justiz in Berührung kommen. Vertragsstaaten haben die Aufgabe, Kinderrechte im Jugendgerichtswesen umzusetzen und zu stärken sowie die negativen Auswirkungen von Kontakt mit dem Justizsystem in der Kindheit zu verringern.
Quelle: FRA - Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, 2017
FACH- UND ZIELGRUPPE
Praktiker*innen in Verwaltungsverfahren (alle), Praktiker*innen in familiengerichtlichen Verfahren (alle), Familienrichter*innen, Verfahrensbeistände, Sachverständige im Kindschaftsrecht, Praktiker*innen in strafrechtlichen Verfahren (alle), Psychosoziale Prozessbegleitung , Rechtsanwält*innen, Polizei, Vormünder, Lehrer*innen, Sozialarbeiter*innen
THEMENBEREICH
Gesprächsführung mit Kindern , (Inter)nationale Gesetzestexte , Psychoedukation , Familiengerichtliches Verfahren , Recht auf Beteiligung , Kinderrechte allgemein, Ombudschaft, Kindgerechte Justiz allgemein , Verwaltungsgerichtliche Verfahren